Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alpaca Expo Group GmbH
1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, sofern diese Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(2) Insbesondere gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin (Alpaca Expo Group GmbH) gegenüber Auftraggebern.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(4) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
(5) Die nachfolgenden Bedingungen schließen abweichende Bedingungen des Auftraggebers aus. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung.
2 Begriffsdefinitionen
(1) „Auftraggeber“ im Sinne dieser AGB sind Unternehmen, die Alpaca Expo Group GmbH beauftragt haben, ihren Messeauftritt als Aussteller bei der jeweiligen Messe teilweise oder ganz zu begleiten.
(2) „Messeauftritt“ sind Aufträge von Auftraggebern, die die Erarbeitung vom Design des Standes, Begleitung während der Messe, Kommunikation mit dem Messeveranstalter und den Standaufbau und -abbau im Ganzen oder nur teilweise umfassen.
(3) Diese AGB stellen weder einen Vertrag noch eine Vereinbarung zwischen Alpaca Expo Group und dem Auftraggeber dar, die uns persönliche Informationen und Daten übermitteln.
3 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt Alpaca Expo Group mit der Gestaltung eines Messestandes und Organisation seines Messeauftritts.
(2) Alpaca Expo Group verpflichtet sich, dies unter der Bedingung zu tun, dass die Kosten für die Entwicklung des Designs in den Kosten für die Produktion des Standes selbst enthalten sind.
(3) Wenn der Auftraggeber nach Erhalt eines Designentwurfs von Alpaca Expo Group die Erteilung eines Auftrags für die Produktion und Montage des Standes ablehnt, entstehen ihm für den vorbereiteten Entwurf keine Kosten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Entwurf vom Auftraggeber bzw. seiner Auftragnehmer nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung der Alpaca Expo Group weiter verwendet wird.
(4) Wenn der Auftraggeber bzw. seine Auftragnehmer den gesamten Entwurf oder eines seiner Elemente oder Ideen ohne schriftliche Genehmigung der Alpaca Expo Group weiter verwendet, ist er hiermit verpflichtet, 5000 € Aufwandsentschädigung zu zahlen.
(5) Bei Erteilung eines Auftrages zur Herstellung und Montage eines Messestandes richten sich weitere Geschäftsbeziehungen und Regelungen zwischen dem Auftraggeber und der Alpaca Expo Group nach dem jeweiligen ordnungsgemäß beideseitig unterschriebenen Vertrag.
4. Preisangebot
(1) Die in den Angaben und Auftragsvereinbarungen genannten Preise sind, zuzüglich der gesetzlichen Umstatzsteuer, freibleibend. Allein verbindlich ist die Auftragsbestätigung. Eine Preiserhöhung ist zulässig, die sich der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren rechtfertigt, die unvorhersehbar nach Vertragsschluß entstanden ist. Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung innerhalb angemessener Frist angezeigt.
(2) Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Bestellers oder Ausstellungsleitung erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können nach Absprache mit dem Auftraggeber Zuschläge berechnet werden. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen.
(4) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Montagearbeiten aus Gründen, die nicht die Alpaca Expo Group GmbH zu vertreten hat, so können Ausfallzeiten zusätzlich dem Auftraggeber berechnet werden.
(5) Zusatzleistungen erhalten durch eine erneute Auftragsbestätigung oder durch Unterschrift des Auftraggebers ihre Gültigkeit.
(6) In unseren Preisen sind nicht enthalten die außenseitigen Standkosten und Serviceleistungen, Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Statik), sowie Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch Kosten für Staplerservices, vorgezogenen Aufbau, Abhängepunkte, Abfallentsorgung, sowie alle Kosten für Strom-, Wasser-, Telefon- und Internetanschlüsse sowie Verbrauchskosten.
5. Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte, wie z.B. an freie Mitarbeiter oder Subunternehmer, zu vergeben, soweit nicht abweichend vereinbart.
6. Urheberrechte
(1) Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen verbleiben mit allen Rechten im Eigentum von Alpaca Expo Group, ebenso Fertigungsanlagen, wie Pausen, Negative, Filme, Repros und Dias. Eine Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedürfen der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur von der Alpaca Expo Group vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Alpaca Expo Group weder vervielfältigt noch an Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
7. Aufrechnungsverbot
(1) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
(2) Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit unsere Leistung mit Mängeln behaftet ist und wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung nicht nachgekommen sind.
8. Gewährleistung, Haftung
(1) Die Angebote werden nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm und von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der Ausstellungsleitung, haftet der Auftragnehmer nicht.
(2) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist Alpaca Expo Group nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
(3) Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstigen Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(4) Alpaca Expo Group haftet nicht für Gegenstände des Auftraggebers, die während des Auf- und /oder Abbaus von Messeständen vor Beginn oder nach Beendigung der Messe zurückgelassen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(5) Während der Dauer der Messe haftet der Auftraggeber vollständig für die Sachwerte und Gegenstände der Alpaca Expo Group GmbH.
9. Aufrechnung und Abtretung
Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen.
Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes das Vertragsverhältnis endet.
10. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogenen Daten, gleich ob Sie vom Auftragnehmer selbst oder Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Mehr dazu:
11. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht.
(2) Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, gleiches Stillschweigen ihrer Mitarbeiter, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Dritten, die notwendigerweise Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, aufzuerlegen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen versehentlich zugegangene Unterlagen vertraulich zu behandeln und sofort an den Absender zurückzugeben.
12. Referenzen
(1) Alpaca Expo Group behält sich das Recht vor, den Kunden in sämtlichen Medien als Referenzkunden zu nennen und dessen Logo und Namen auf ihrer Webseite sowie in anderen Unterlagen zu Vertriebszwecken zu verwenden.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine entsprechende Vereinbarung vor.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie dem unterschriebenen Vertrag im Übrigen hiervon unberührt.
(4) Die Alpaca Expo Group kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung ändern oder ergänzen. Über die Änderungen und Ergänzungen werden die Auftraggeber in der elektronischen Form informiert.
(5) Der Gerichtsstand ist Wuppertal.